Einschränkung durch Satzung möglich
Der GmbH-Gesellschafter unterliegt – soweit keine anderslautenden Satzungsbestimmungen dies vorsehen – gegenüber seinem Unternehmen grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot. Es ist ihm prinzipiell gestattet, eine konkurrierende Aktivität zu betreiben, ohne dass er verpflichtet wäre, die GmbH hierüber zu informieren. Er ist lediglich angehalten, keine illoyalen Handlungen (z.B. Personalabwerbung) gegenüber seiner Beteiligungsgesellschaft vorzunehmen.
Der Kassationsgerichtshof, mit Urteil vom 13. Dezember 2011, hat erstmalig in dieser klaren Form zu der obigen Frage Stellung bezogen. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der GmbH-Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft, ohne seine Mitgesellschafter zu informieren, sich an einem konkurrierenden Bauvorhaben beteiligt. Nach Auffassung des Gerichts handelte der GmbH-Gesellschafter rechtmäßig und machte sich nicht schadenersatzpflichtig gegenüber seinen Mitgesellschaftern.
Ganz anders wäre jedoch zu entscheiden, wenn ein GmbH-Gesellschafter einen eigenständigen Geschäftszweig („apport d’activité“), zu dessen Betreibung er sich verpflichtete, in diese Gesellschaft eingebracht hätte. Wenn er nunmehr außerhalb der „GmbH“ eine konkurrierende Tätigkeit aufnehmen würde, so würde dieses Verhalten unter das Wettbewerbsverbot fallen.
Das oben dargelegte Urteil findet auch auf die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft Anwendung. Hingegen ist bei Personengesellschaften, z.B. einer OHG, aufgrund des stark personenbezogenen Charakters dieser Rechtsform, von einer Verpflichtung zur Nichtvornahme von Wettbewerbshandlungen auszugehen.