Strafrechtliche Folgen
Ein Distributor lädt zu einer Verkaufsaktion ein und kündigt u.a. die Präsenz einiger großer Marken, so auch die von Hugo Boss an. Die Gesellschaft Hugo Boss France leitet daraufhin ein Verfahren zwecks Beschlagnahmung einiger gefälschter Produkte ein. Das hierzu aufgenommene Protokoll ergibt, dass bei der Verkaufsaktion überhaupt keine Hugo-Boss-Artikel angeboten wurden. Die Gesellschaft Hugo Boss France erhebt nunmehr Klage gegenüber dem Distributor. Das angerufene Gericht entscheidet, dass der Beklagte den Tatbestand der Fälschung („contrefaçon“) erfüllt habe.
Die von der Verkaufsorganisation praktizierte Methode, durch die Ankündigung einer großen Marke, die jedoch später nicht im Verkaufsangebot enthalten ist, eine falsche Erwartung bei den potentiellen Käufern zu kreieren, kann den Tatbestand diverser Verbote erfüllen und damit auch zu sehr unterschiedlichen Sanktionen führen, z.B. Falschwerbung („publicité mensongère“), unerlaubter Wettbewerb und sogar, wie die obige Entscheidung zeigt, zu dem Strafdelikt der Fälschung.
Dabei ist daran zu erinnern, dass die Fälschung („contrefaçon“) bis zu einer Strafe von 300 000 € bei natürlichen Personen (bei juristischen Personen bis zu 1,5 Mio €) und einer Haft von drei Jahren führen kann.