Auswirkungen des Nachtragshaushaltsgesetzes vom 21. September 2011
Die steuerliche Behandlung von Buchgewinnen, die bei der Veräußerung von Beteiligungen realisiert werden, die seit mehr als zwei Jahren von dem veräußernden Unternehmen gehalten wurden, wird verändert. Bisher bestand grundsätzliche Steuerfreiheit. Es wurde lediglich auf einen Verwaltungskostenanteil, der pauschal mit 5% angesetzt wurde und der mit entsprechend nachgewiesenen Kosten kompensiert werden konnte, eine Versteuerung angesetzt. Damit ergab sich eine Maximalsteuerbelastung von 1,66% (Körperschaftsteuersatz 33,3% x 5%), soweit keine Anrechnung möglich war.
Durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2011 erhöht sich für Buchgewinne, die in Geschäftsjahren, die nach dem 1. Januar 2011 eröffnet werden, aber frühestens nach dem 21. September 2011 angefallen sind, der zu versteuernde Verwaltungskostenanteil von 5% auf 10%. Die bisherige Anrechnung von Verwaltungsgemeinkosten entfällt. Laut Mitteilung des Finanz ministeriums ist für das nächste Jahr mit einer weiteren Anhebung der Versteuerung zu rechnen. Damit würde allmählich die vor einigen Jahren eingeführte Sonderbehandlung von „langfristigen“ Veräußerungsgewinnen wieder aufgehoben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kurzfristige Buchgewinne, also solche mit einer kürzeren Haltefrist als zwei Jahren, wie bisher mit dem Normal körperschaftsteuersatz besteuert werden.