Keine automatische Gesamtschuld
Ein von einer französischen OHG („société en nom collectif“) ausgestellter Scheck wurde wegen fehlender Liquidität der Gesellschaft nicht eingelöst. In der Folge wurde ein Zahlungstitel gegen die OHG erwirkt. Nachdem der Gläubiger vergeblich eine Zahlung durch die OHG zu erreichen versucht hatte, wandte er sich direkt an die Gesellschafter. Die verklagten Gesellschafter machten geltend, es handele sich um eine nicht begründete Forderung; der ausgestellte Scheck sei nur als Sicherheitseinbehalt für übergebene Perlen, die jedoch wieder zurückübertragen worden seien, ausgehändigt worden. Das angerufene Gericht verwarf dieses Argument mit der Begründung, es bestünde ein rechtswirksam vollstreckbarer Titel gegenüber der Gesellschaft.
Der Kassationsgerichtshof revidierte die Entscheidung des Vorgerichts mit Urteil vom 20. März 2012: Danach sind die Gesellschafter einer OHG nicht gemeinschaftlich mit der Gesellschaft haftbar. Es obliegt dem Scheckinhaber, also dem Gläubiger, die Beweislast hinsichtlich der Gesellschaftsschuld zu erbringen. Der bestehende vollstreckbare Zahlungstitel gegenüber der Gesellschaft sei als nicht ausreichend, um gegen die persönlichen Gesellschafter vorgehen zu können, anzusehen.