Auswirkung der Betriebszugehörigkeit
Es besteht grundsätzlich das arbeitsrechtliche Prinzip: gleiche Arbeit berechtigt zu gleicher Vergütung („à travail égal, salaire égal“). Dieser Rechtsgrundsatz ist nunmehr erstmalig vom Kassationsgerichtshof mit Entscheidung vom 17. März 2010 auch für Mitarbeiter mit einem Zeitvertrag bestätigt worden. Dabei wird jedoch ebenfalls im Urteilstenor ausgesprochen, dass eine kürzere Betriebszugehörigkeit eine unterschiedliche Bezahlung des zeitlich befristeten Arbeitnehmers gegenüber einem festangestellten Mitarbeiter rechtfertigen könne. Der Differenzbetrag dürfe jedoch nicht, losgelöst von dem Basisgehalt, durch eine entsprechende „Zugehörigkeitsprämie“ zum Ausdruck gebracht werden.
Im Klartext ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass ein zeitlich befristet angestellter Mitarbeiter bei gleicher Qualifikation und identischer Arbeit gegenüber seinem zeitlich unbefristeten Kollegen aufgrund seiner kürzeren Betriebszugehörigkeit eine geringere Vergütung erhalten darf.