Legitimes Interesse des Unternehmens muss vorliegen
Die Mitglieder des Betriebsrates und die Gewerkschaftsvertreter unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Informationen, die einen vertraulichen Charakter beinhalten und so entsprechend vom Arbeitgeber auch gekennzeichnet werden.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 5. November 2014, präzisierte nunmehr, dass der Arbeitgeber diese Vorgabe nicht strapazieren und nicht systematisch alle an den Betriebsrat im Rahmen des Informations- und Konsultationsprozesses gegebenen Informationen mit dem Stempel „vertraulich“ versehen dürfe. Eine solche Praxis stelle eine unerlaubte Beeinträchtigung des Betriebsrates bei der Vorbereitung der Versammlungen dar. Der Arbeitgeber müsse deshalb darauf achten, dass die Vertraulichkeit nur für Dokumente, die wirklich auch einen geheimen Charakter im Sinne des legitimen Interesses des Unternehmens beinhalten, gefordert werde.