Keine Begleichung von eigenen Verbindlichkeiten
Eine Immobiliengesellschaft („SCI“) ließ ein Gebäude bauen, das – wie sich später herausstellte – nicht ausreichend gegen Lärm isoliert war. Der Hausverwalter der Miteigentümergemeinschaft verklagte die „SCI“, die sich zum Ausgleich wiederum an ihre Versicherung wandte.
Das Gericht verurteilte die „SCI“ und gleichzeitig auch die Versicherung, wobei sie jedoch die Letztere nur zu einer limitierten Garantieleistung heranzog. Das Gericht begrenzte den Rückgriff der „SCI“ auf die Versicherung in Höhe der von ihr bezahlten Reparaturkosten. Hingegen waren ihrer Meinung nach die von einem Gesellschafter geleisteten Zahlungen nicht von der Versicherung zu übernehmen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit Verweis auf Art. 1857 des französischen Zivilgesetzbuches („Code Civil“).
Das Urteil wurde vom Kassationsgericht mit Entscheidung vom 6. Mai 2015 berichtigt: Der Gesellschafter einer „SCI“, der die Gläubiger der „SCI“ unter Anwendung von Artikel 1857 des „Code Civil“ bezahlt, begleicht damit nur die Schulden der Gesellschaft und nicht seine persönlichen. Die Versicherung hatte deshalb den gesamten Schaden, der sich aus den für die Lärmisolierung aufzuwendenden Reparaturkosten ergab, zu übernehmen.
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