Erkenntnisse nach Klageeinreichung
Tatsachen, die einem klagenden Arbeitnehmer erst nach der von ihm erklärten, aber durch den Arbeitgeber verursachten Vertragskündigung bekannt werden, können im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht werden, so der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 9. Oktober 2013.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag aufgekündigt. Er warf seinem Arbeitgeber vor, die Ausgleichspausen nicht ausreichend eingerichtet zu haben. Nach Klageerhebung erfuhr er, dass sein Dienstherr ihn durch einen Privatdetektiv überwachen ließ. Dieser Eingriff in die Intimsphäre wurde vom Gericht nicht berücksichtigt, da die Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Arbeitnehmer erst nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eingetreten war. Die unzureichende Einhaltung von Arbeitspausen, die damit nur noch als einziger Grund für seinen Vertragsabbruch geltend gemacht werden konnte, sei, so das Gericht, aber nicht als Rechtfertigung ausreichend. Seine Kündigung wäre damit als ein von ihm eingeleiteter und von ihm zu vertretender Rücktritt von seinem Arbeitsvertrag zu würdigen.