Versprechungen sind einzuhalten
Eine Privatperson, die mehrfach die Mitteilung erhalten hatte, einen Geldpreis gewonnen zu haben, verklagte das Unternehmen auf Zahlung. Die betroffene Werbefirma, die die Zahlung verweigerte, machte geltend, dass die Bezeichnung „Begleichung“ auf der an den Kläger versandten Dokumente mit einem Sternchen auf eine Fußnote verwies. Dadurch sollte der Leser darauf hingewiesen werden, und auch verstehen, dass die Bezeichnung „Begleichung“ sich nicht auf einen Geldbetrag, sondern auf die Einlösung des Spielergebnisses beziehen sollte.
Der Kassationsgerichtshof (Urteil vom 10. Juli 2013) teilte diese Ansicht nicht: Die Risiken eines solchen Gewinnspieles müssen bereits bei der ersten Lektüre klar erkennbar sein; das könne jedoch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Das ankündigende Unternehmen müsse deshalb den versprochenen Geldbetrag auszahlen.