Entzug des Dienstwagens
Der entlassene Arbeitnehmer, demgegenüber auf eine effektive Tätigkeit während der Kündigungsfrist verzichtet wurde, kann bis zur vertraglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin über den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen verfügen. So entschied der Sozialkassationsgerichtshof mit Urteil vom 29. März 2010.
Dabei wurde jedoch klar unterschieden zwischen einem Dienstwagen, der nur für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellt, und jenem, dessen Nutzung ausdrücklich auch für den Privatbereich eingeräumt worden war. Der Dienstwagen, der nur professionell genutzt werden durfte, müsste unverzüglich nach Ausscheiden aus dem effektiven Arbeitsverhältnis zurückgegeben werden, wogegen im anderen Falle eine Restitution des Fahrzeuges erst nach Beendigung der Vertragsdauer des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Laut Kassationsgerichtshof stellt die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens einen Sachbezug dar, der nicht entschädigungslos entzogen werden kann. Darüber hinaus bestätigte das oberste Gericht die oben dargelegte Unterscheidung hinsichtlich der Behandlung des Dienstwagens, d.h. es lehnte eine generelle Rückgabepflicht des Arbeitnehmers bei dessen Freistellung ab. Die Möglichkeit der Rückforderung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber im Krankheitsfalle des Mitarbeiters wurde jedoch bisher nicht durch die Rechtsprechung behandelt.
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