Risiko bei einer übereilten Pfändung
Ein Gläubiger, der auch nach der Verurteilung seines Schuldners noch keine Zahlung erhalten hatte, ließ dessen Fahrzeug pfänden. Der Schuldner erhob Einspruch und beantragte – mit der Begründung, das Fahrzeug wäre für ihn unabdingbar für die Berufsausübung – die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses.
Der ausführende Richter verwarf den Einspruch und erteilte einen vorläufigen Durchführungsbeschluss für die Pfändung. Damit konnte eine sofortige Pfändung, soweit der Schuldner keine Berufung gegen die richterliche Anordnung einlegte, erfolgen. Der Schuldner machte von seinem Berufungsrecht Gebrauch und erreichte die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses.
In der Zwischenzeit hatte der Gläubiger die Pfändung durchführen lassen und das Fahrzeug im Rahmen einer Versteigerung veräußert.
Gemäß der Entscheidung des Kassationsgerichtes vom 17. Dezember 2020 war nun der Schuldner berechtigt, einen Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger für das verkaufte Fahrzeug geltend zu machen. Das Gericht erinnerte in seinem Urteil daran, dass eine Pfändung, die nur auf der Basis einer vorläufigen Durchführungsentscheidung beruhte, immer ein Risiko für den Gläubiger beinhaltet.