Zeitraum der fünf letzten Jahre
Laut französischem Handelsrecht kann jede interessierte Person beim Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts den Antrag stellen, den Verantwortlichen einer Handelsgesellschaft – unter Auflage einer Zwangsstrafe bei Nichtbefolgen – zur Hinterlegung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft beim Handelsregister zu verurteilen.
ANSA, die nationale Vereinigung der französischen Aktengesellschaften, präzisierte in ihrer offiziellen Verlautbarung ihres Rechtsausschusses hierzu, dass eine solche Hinterlegungsaufforderung sich auf die letzten fünf Jahre ausdehnen kann. Dieser Zeitraum entspricht den allgemeinen zivilrechtlichen, aber auch den handelsrechtlichen Verjährungsvorschriften.