Bisher bekannte Kriterien des Steuerkredits („CICE“) 2013
Die im November 2012 im Anschluss an das Gutachten von Louis Gallois angekündigte Maßnahme zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Unternehmen ist mit dem Finanzgesetz 2012 vom 29. Dezember 2012 rechtsverbindlich geworden. Ein entsprechendes Durchführungsdekret ist für die nächsten Monate vorgesehen. Nachstehend die im obigen Gesetz festgelegten Konditionen, um in den Genuss der Förderung zu kommen:
Für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2013 wird ” auf der Basis der Gehälter der Arbeitnehmer, die die 2,5-fache Mindestlohngrenze („SMIC“) nicht überschreiten ” ein Steuerkredit von 4% gewährt. Für das Kalenderjahr 2014 ist eine Erhöhung auf 6% vorgesehen. Der ab 1. Januar 2013 geltende „SMIC“ beläuft sich monatlich auf 1.430,25 €. Auf dieser Basis und auf der Lektüre der bisher vorliegenden Gesetzestexte würde das Jahresgehalt eines Mitarbeiters, das ca. 43.000 € übersteigt, aus der Berechnungsgrundlage ausscheiden. Zu der genauen Chiffrierung der heranzuziehenden Bezüge (z.B. Behandlung von außerordentlichen Elementen) muss jedoch noch die Durchführungsverordnung abgewartet werden.
Der Förderungsbetrag wird in Form eines Steuerkredites („CICE“), der auf die Körperschaftsteuerendzahlung (15. April 2014) angerechnet werden kann, gewährt. Soweit keine Körperschaftsteuer für das Geschäftsjahr 2013 anfällt, berechtigt der Steuerkredit zu einer Steuerforderung gegenüber der Finanzverwaltung, die nach drei Jahren ” soweit keine Verrechnung mit Steuerzahlungen in der Zwischenzeit möglich war ” effektiv ausgezahlt wird.
Handelsrechtlich führt der Steuerkredit bereits im Jahresabschluss 31. Dezember 2013 zum Ausweis einer Ergebnisverbesserung, jedoch ohne Auswirkung auf die Cash-Situation. Der Steuerkredit ist nicht übertragbar. Im Falle einer Fusion innerhalb der drei Jahresfrist kann er jedoch von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen werden. Der Steuerkredit kann für die Kreditbeschaffung beliehen werden.
Darüber hinaus bestehen eine Reihe von Sondervorschriften für Klein-und Kleinstunternehmen sowie Unternehmen, die vor weniger als fünf Jahren gegründet wurden, die eine sofortige Zahlung des „CICE“ vorsehen.
Das Gesetz sieht keine spezifischen Bedingungen vor, die von den Unternehmen zu erfüllen wären. Es wird lediglich als Grundprinzip (Generalklausel) angeführt, dass der Steuerkredit für Investitionen, Forschung, Innovation, Personaleinstellung, Bearbeitung neuer Märkte, . zu verwenden ist und weder für erhöhte Gewinnausschüttungen noch für die Anhebung der Geschäftsführungsbezüge benutzt werden darf.
Der Betriebsrat muss ” was noch zu spezifizieren bleibt ” über den „CICE“ und dessen Verwendung informiert werden.