Schadensersatzpflicht des Dienstleisters
Der zukünftige Erwerber von Gesellschaftsanteilen beauftragte einen Steuerberater, ihn bei einem Kaufprojekt zu begleiten. Nach Abschluss des Aufkaufs stellte er Bewertungsfehler beim Vorratsvermögen fest. Er verklagte den Steuerberater auf Schadensersatz. Er warf ihm vor, keine Übernahmeprüfung („Audit“) vorgeschlagen zu haben.
Das angerufene Gericht vertrat die Ansicht, dass der Steuerberater, indem er seinem Auftraggeber kein Audit empfahl und ihm damit die Möglichkeit, zu einem besseren Kaufpreis zu erwerben, verbaute, eine fehlerhafte Handlung beging. Daraus, so das Gericht, konnte jedoch nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, dass der Erwerber auf der Basis eines solchen Audits besser verhandelt hätte. Es lehnte deshalb die Klage ab.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 29. Januar 2020, berichtigte die obige Entscheidung. Danach hätte das Vorgericht richtig festgestellt, dass eine bestehende Chance durch die Unterlassung der Empfehlung zur Durchführung eines Audits, nicht genutzt werden konnte. Der Erwerber hätte deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz und dies, obwohl nicht sicher war, dass er tatsächlich nach Durchführung des Audits besser hätte verhandeln können.