Entlassung oder eigene Kündigung
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt sah der Arbeitsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers eine Entschädigung für das eingegangene Wettbewerbsverbot vor. Die Höhe der Entschädigung war davon abhängig, ob der Mitarbeiter selbst kündigte oder eine Entlassung durch das Unternehmen vorlag. Im ersteren Falle war eine Entschädigung in Höhe eines Sechstels der Monatsbezüge und in der zweiten Alternative eines Drittels vorgesehen.
Nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es nicht zulässig, bei freiwilliger Kündigung eine Verringerung der finanziellen Gegenleistung für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots vorzusehen.
Der kündigende Arbeitnehmer hatte deshalb einen Anspruch auf Entschädigung in gleicher Höhe wie im Falle seiner Entlassung – also ein Drittel des Monatsgehalts.
Der Kassationsgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2013, präzisierte in seiner Entscheidung, dass die vorliegende Wettbewerbsverbotsklausel, trotz teilweise anderer Anwendung, insgesamt rechtswirksam war. Lediglich die Folgen bezüglich der Entschädigung bei freiwilligem Ausscheiden seien als nicht geschrieben zu betrachten.