Unterzeichnung durch den Finanzdirektor der Muttergesellschaft
Ein rechtswirksames Entlassungsschreiben muss vom Arbeitgeber persönlich oder dessen Vertreter, der hierzu einen Auftrag erhalten hatte, unterschrieben sein. Eine nicht dem Unternehmen angehörige Person kann vom Arbeitgeber nicht beauftragt werden.
In dem vorliegenden Sachverhalt, der sich innerhalb einer Gruppe abspielte, wurde ein Arbeitnehmer der Gesellschaft B wegen schwerer Fehler entlassen. Die Ankündigung seiner Entlassung war vom Finanzdirektor der Gesellschaft A, der Muttergesellschaft von B, vorgenommen worden. Das angerufene Gericht hielt die Kündigung für rechtswirksam, da der Finanzdirektor der Muttergesellschaft, die 100% der Aktien an der Tochtergesellschaft B hielt, hierzu als berechtigt und kompetent anzusehen war. Darüber hinaus erfolgte auch die Unterzeichnung des Schreibens aufgrund einer Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft B. Der Finanzdirektor war deshalb, so das Urteil des Kassationsgerichtes vom 30. Juni 2015, nicht als eine fremde Person der Gesellschaft B zu betrachten.