Auch bei Schließung des Unternehmens
Durch eine Wettbewerbsverbotsklausel soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner vertraglichen Beziehungen mit seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht in Konkurrenz tritt. Als Gegenleistung hierfür besteht ein finanzieller Ausgleich zugunsten des Arbeitnehmers, der die zeitliche Einschränkung von dessen freier Arbeitsentfaltung entschädigen soll.
In der nachstehenden Entscheidung ging es um die Frage, inwieweit eine solche Klausel Bestand haben kann, obwohl das Unternehmen, zugunsten dessen sie abgeschlossen wurde, in der Zwischenzeit seine Tätigkeit einstellte.
Nach Auffassung des Kassationsgerichts, Urteil vom 21. Januar 2015, wird der Arbeitnehmer im Falle der Schließung des Unternehmens von seiner Verpflichtung zur Einhaltung einer vereinbarten Wettbewerbsverbotsklausel nicht befreit. Danach werden Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt der Arbeitsvertragsbeendigung bestanden, durch spätere Ereignisse nicht tangiert. Die Einstellung der Unternehmenstätigkeit – unabhängig davon, ob sie freiwillig oder durch gerichtlichen Beschluss durchgeführt wurde – hat keinen Einfluss auf die Einhaltung des eingegangenen Wettbewerbsverbots.
Der Arbeitnehmer muss deshalb, wenn er in den Genuss des gesamten Ausgleichsbetrags gelangen möchte, die Wettbewerbsverbotsklausel über die gesamte vertraglich festgelegte Laufzeit einhalten. Soweit er dieser Verpflichtung nur begrenzt nachkommt, erfolgt eine Pro-rata-Berechnung für seinen Ausgleich.