Schenkung mit einem verlängerten Nießbrauchvorbehalt
Folgender Sachverhalt: Ein Vater schenkte seinem Sohn ein Aktienpaket unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechtes. Der Schenkungsvertrag sah u.a. vor, dass bei einem unmittelbar anschließenden Verkauf der Aktien sich der Nießbrauch des Vaters auch auf den Veräußerungserlös erstrecken (nach französischem Steuerrecht: „Quasi-Usufruit“) sollte.
In der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) vom 10. Februar 2017 wurde nunmehr entschieden, dass die obige Konstruktion rechtmäßig und nicht, wie von der Finanzverwaltung behauptet, als eine fiktive Schenkung anzusehen ist. Dabei war es für den „Conseil d’Etat“ wichtig, dass das „verlängerte“ Nießbrauchrecht des Schenkers von Anfang an, also bereits im Rahmen des Schenkungsvertrages und nicht erst bei der Veräußerung vereinbart worden war.
Im Ergebnis können durch die höchstrichterliche Anerkennung des obigen Modells mehrere Ziele erreicht werden: Durch die anschließende Veräußerung der geschenkten Anteile wird der durch die Nießbraucheinräumung erzielte Steuereffekt einer niedrigeren Bemessungsgrundlage nicht aufgehoben. Des Weiteren werden bei der Ermittlung des Buchgewinns der veräußerten Aktien der Zeitpunkt und die Kosten der Anschaffung des Schenkers berücksichtigt. Und letztlich erlangt der Beschenkte im Todesfall des Schenkers einen Herausgabeanspruch auf den Betrag des Verkaufserlöses gegenüber dem Nachlass.
Mit anderen Worten: Die unmittelbar an den Schenkungsvorgang anschließende Veräußerung schließt weder die Rechtmäßigkeit der Schenkung noch die des eingeräumten Nießbrauches („Quasi-Usufruit“), der sich auf den erlangten Verkaufserlös erstreckt, aus.