Haftung des Verkäufers
Im vorliegenden Sachverhalt wurden die ausgelieferten Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt verkauft worden waren, beim Erwerber gestohlen. Das Berufungsgericht verurteilte ihn zur Zahlung des Kaufpreises. Nach Meinung des Gerichtes wäre der Gefahrenübergang trotz bestehenden Eigentumsvorbehalts des Verkäufers auf den Käufer vollzogen worden.
Der Kassationsgerichtshof hob mit seiner Entscheidung vom 26. Mai 2010 das Urteil des Berufungsgerichtes auf. Nach Meinung des obersten Gerichtes obliege dem Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nur die Überwachungspflicht, nicht jedoch das Haftungsrisiko. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Käufer in dieser Verantwortung seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen war. Es obliege also dem Kläger (Verkäufer), nachzuweisen, dass der Käufer hierbei einen Fehler begangen habe.
Der Käufer könne auch nicht einem Lagerverwalter gleichgesetzt werden, dessen Haftung viel weitergehe.
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