Das Vorkaufsrecht des Pächters
Laut Artikel L. 145-46-1 muss der Verpächter/Eigentümer eines Geschäftsraumes im Falle eines Verkaufs zunächst den Pächter darüber informieren, damit dieser das ihm zustehende Vorkaufsrecht gegebenenfalls ausüben kann.
Der Eigentümer eines Geschäftsraums hatte einen potentiellen Erwerber für den Kauf der Immobilie gefunden. Danach bot er dem Pächter das Objekt zu den gleichen Bedingungen, die der interessierte Erwerber akzeptiert hatte, an. Das Kaufangebot belief sich auf 1,2 Mio. € zuzüglich der Maklergebühren über 144.000 €.
Der Pächter erklärte sich mit dem Kaufpreis einverstanden, lehnte jedoch die zusätzlichen Kosten für den Makler ab.
Das angerufene Gericht kam zu der Entscheidung, dass der Kaufvertrag zwischen Eigentümer und Pächter zustande gekommen war. Das Kassationsgericht, Urteil vom 28. Juni 2018, bestätigte die Auffassung des Vorgerichts, präzisierte aber, dass das Kaufangebot an den Pächter die Maklergebühren nicht beinhalten dürfe.