Bloße Gesellschafterstellung begründet noch keine Schadensersatzpflicht
Ein Unternehmen erhob gegenüber zwei unterschiedlichen Gesellschaften eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbsverhaltens. Dabei wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer einer der beiden Gesellschaften, der gleichzeitig auch Gesellschafter der anderen Gesellschaft war, herabwürdigende Emails über das Unternehmen mit der Absicht, dessen Kundschaft abzuwerben, versandt hatte. Das Gericht verurteilte die beiden Gesellschaften zur Zahlung von Schadensersatz gegenüber dem betroffenen Unternehmen.
Das angerufene Kassationsgericht hob die obige Entscheidung mit Urteil vom 16. Mai 2018 gegenüber einer der Gesellschaften auf. Die Emails des Geschäftsführers/Gesellschafters konnten nur die Haftung der Gesellschaft, in der er die Geschäftsführerfunktion ausübte, begründen. Die bloße Gesellschafterstellung reichte hingegen nicht aus, so das Kassationsgericht, eine Schadensersatzpflicht der betroffenen Gesellschaft zu rechtfertigen.