Keine Pachtzinserhöhung bei neuem Pachtvertrag
Ein Pächter führte während der Dauer des Pachtvertrages Bauarbeiten innerhalb der Pachträume durch, um sie für seine Geschäftsaktivität – eine hochspezialisierte Mechanikverarbeitung – anzupassen. Nach Ablauf der normalen Pachtdauer bot ihm der Verpächter eine Erneuerung des Vertrages, jedoch zu einem erhöhten Pachtzins an.
Die Parteien einigten sich über den Neuabschluss des Pachtvertrages. Über die Höhe des Pachtzinses konnte kein Einverständnis gefunden werden. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Der Verpächter machte als Begründung für die Pachtzinserhöhung geltend, die Bauarbeiten des Pächters hätten zum Ergebnis geführt, dass die Pachträume nur noch von branchenähnlichen Unternehmen wie der derzeitige Pächter verwendet werden konnten.
Das Gericht verwarf den Einwand des Verpächters: Nach den Vertragsbestimmungen würden die durchgeführten Arbeiten und Verbesserungen an dem Pachtgegenstand dem Verpächter erst nach Aufgabe der Pachträume durch den Pächter zustehen. Solange der Pächter die Pachträume nicht verlassen habe, wäre der Verpächter nicht Eigentümer von diesen geworden. Deshalb könne er sich auch nicht auf die Eigentumsbegründung beziehen, um den Charakter der Zweckgebundenheit der Pachträume zum Zeitpunkt der Erneuerung des Pachtvertrages geltend machen zu können. So das Kassationsgericht in Zivilsachen vom 21. Mai 2014.