Unmittelbare Kündigung berechtigt
Ein Arbeitnehmer rauchte an seinem Arbeitsplatz Marihuana. Dabei wurde er von einem Kollegen und einigen sich in der Nähe befindenden Kunden, die auf den auffälligen Geruch aufmerksam geworden waren, überrascht. Der Vorfall wurde seinem Vorgesetzten gemeldet. Der Marihuana rauchende Arbeitnehmer wurde sofort von der Arbeit freigestellt und wegen schweren Fehlverhaltens entlassen.
Das Berufungsgericht („Cour d’Appel“) von Aix-en-Provence erinnerte zunächst mit Urteil vom 10. Mai 2013 daran, dass der Genuss von Drogen einen Straftatbestand darstelle. Ein Arbeitgeber dürfe ein strafbares Verhalten eines Mitarbeiters in seinem Unternehmen nicht akzeptieren. Darüber hinaus könne sich der Arbeitgeber auch auf die interne Betriebsvereinbarung berufen, die sowohl das Mitbringen von Drogen in die Firma als auch insbesondere deren Einnahme am Arbeitsplatz verbiete. Die Verletzung beider Bestimmungen stelle ein schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers dar und berechtige zu einer unmittelbaren Kündigung.
Das obige Urteil steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes.