Nichtbeachtung der Verjährungsvorschriften
Ein gekündigter Arbeitnehmer warf seinem Arbeitgeber vor, aufgrund von verjährten Ereignissen, die mehr als zwei Monate vor der ausgesprochenen Kündigung lagen, unrechtmäßig entlassen worden zu sein. Der Arbeitgeber machte hierzu geltend, es hätte sich um eine Kündigung aus persönlichen Motiven und nicht aus disziplinären Gründen gehandelt. Die für letzteren Fall geltenden Verjährungsvorschriften fänden deshalb hier keine Anwendung.
Das angerufene Kassationsgericht verwarf mit Urteil vom 21. Oktober 2020 die vorgetragenen Argumente des Arbeitgebers: Das Kündigungsschreiben begründete die Entlassung wegen der systematischen Kritik des Arbeitnehmers an den strategischen und wirtschaftlichen Entscheidungen eines Vorgesetzten und der permanent erfolgten Infragestellung von dessen hierarchischer Autorität. Darüber hinaus wurde in dem Schreiben auf die mehrfach erfolgte Aufforderung an den Arbeitnehmer, sein Verhalten zu ändern, hingewiesen.
Es handelt sich deshalb ganz eindeutig, so das Kassationsgericht, um eine disziplinarische Entlassung, bei der die oben erwähnten Verjährungsregeln zu beachten waren.