Ablehnung einer Beförderung
Ein Mitarbeiter, der zum Führungsstab einer Bankengruppe gehörte, erachtete sich aufgrund seiner Homosexualität in der Entwicklung seiner Karriere gegenüber anderen Kollegen ungleich behandelt und beantragte hierfür Schadensersatz. Der angerufene Kassationsgerichtshof gab erstmalig einer solchen Klage statt und verurteilte die Bank – Urteil vom 24. April 2013 – zur Zahlung eines Finanzausgleichs in Höhe von 695.000 €.
Der Kläger hatte sich 14 Mal vergeblich um den Posten eines „Stellvertretenden Direktors“ beworben und war zugegebenermaßen die einzige Führungskraft seines Jahrganges, die, nachdem sie den internen Zulassungswettbewerb erfolgreich absolviert und die meisten Examina bestanden hatte, nicht befördert worden war. In der Urteilsbegründung wurde festgestellt, dass mehrere Angestellte von einer homosexuellen Feindlichkeit im Unternehmen sprachen. Auch sollte laut Zeugenaussagen die Generaldirektion, die als sehr konservativ und konformistisch bekannt war, bezweifelt haben, dass eine Führungskraft, die als Homosexueller bekannt war, ihre Verantwortung richtig ausüben könnte. Damit würden auch ihrer geäußerten Meinung nach die Autorität des betroffenen Managers und das Image der Bank beeinträchtigt.
Das Gericht erachtete aufgrund dieser Elemente, dass eine Diskriminierung des Klägers wegen seiner sexuellen Zuordnung erfolgt sei. Die vom Arbeitgeber dargelegten Rechtfertigungsgründe wurden für nicht ausreichend angesehen.