Beweispflicht der Finanzverwaltung
In einem neueren Urteil hat das oberste französische Verwaltungsgericht („Conseil d’Etat“) die Nachweispflicht für konzerninterne Dienstleistungsabrechnungen präzisiert. Demnach obliegt es dem in Frankreich steuerpflichtigen Tochterunternehmen darzulegen, dass der Abrechnung effektive Leistungen gegenüberstehen. Diese Nachweispflicht betrifft sowohl Inhalt als auch Umfang der Dienstleistungen.
Gemäß einem weiteren Urteil des „Conseil d’Etat“ ist hierzu die Vorlage von entsprechend genau dokumentierten Rechnungen ausreichend. Die belastete Tochtergesellschaft muss dabei nicht den Beweis erbringen, dass es sich bei den zugrunde gelegten Preisen tatsächlich auch um Marktpreise handelt.
Die Finanzverwaltung behält sich aber vor, die Angemessenheit der abgerechneten Dienstleistungen in Frage zu stellen. Hierbei obliegt es jedoch ihr, den Nachweis zu erbringen, dass die Höhe der Rechnung nicht angemessen bzw. überhöht war und es sich daher um eine steuerlich nicht abzugsfähige Ausgabe handelt. Die Steuerbehörde kann sich hierbei eines Fremdvergleichs bedienen und gegebenenfalls auf Erfahrungswerte anderer in der Branche tätiger Unternehmen zurückgreifen.