Recht auf Schadensersatz
Ein Arbeitnehmer wurde wegen Arbeitsuntauglichkeit und mangelnder bestehender anderer Einsatzmöglichkeiten im Unternehmen entlassen. Vor dem Arbeitsgericht beantragte er Schadensersatz, u.a. wegen des permanent erlittenen Zigarettenrauches seiner Kollegen. Der Arbeitgeber hatte das Rauchen im Unternehmen toleriert.
Das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe sich niemals über diese Situation beschwert, und hinsichtlich seiner Arbeitsuntauglichkeit bestünde keine Verbindung zu dem passiv erlittenen Tabakrauch im Unternehmen.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 3. Juni 2015, verwarf die vorgetragenen Argumente, die seiner Ansicht nach den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht befreiten, den Arbeitnehmer vor passivem Nikotinkonsum zu schützen.
Zu dem obigen Gerichtsurteil ist anzumerken, dass der Kläger von 2005 bis 2011 in dem beklagten Unternehmen tätig war und dass ungefähr in der Mitte dieser Periode
(1. Februar 2007) ein allgemeines Rauchverbot am Arbeitsplatz gesetzlich eingeführt wurde. Die Entwicklung dieser Bestimmung hatte jedoch keine Auswirkung auf die obige Entscheidung. Das Kassationsgericht entschied unabhängig davon – auf der Grundlage der ergebnisbezogenen Sicherheitsverpflichtungen –, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Arbeitnehmer nicht einem passiven Nikotinmissbrauch auszusetzen.