Keine automatische Beendigung der Probezeit
Ein Arbeitnehmer wurde, unter Berücksichtigung einer Probezeit von neun Monaten, als stellvertretender Generaldirektor eingestellt. Noch während dieser Frist wurde er zum Mandatsträger „Generaldirektor“ bestellt und kurze Zeit darauf wieder abberufen. Der Arbeitsvertrag wurde noch innerhalb der Probezeit aufgehoben. Nach Auffassung des Mitarbeiters sei durch die Bestellung zum Mandatsträger die Probezeit beendet worden. Damit hätte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nur im Rahmen eines Kündigungsverfahrens beenden können.
Der angerufene Kassationsgerichthof, Urteil vom 24. April 2013, teilte diese Auffassung nicht. Danach stelle die Berufung eines Arbeitnehmers zum Mandatsträger mit Freistellung vom Arbeitsvertrag keine Beendigung des Probezeitverhältnisses dar. Es sei lediglich ausgesetzt und träte durch die Abberufung als Organ wieder in Kraft. Eine Kündigung war deshalb nicht erforderlich.