Gewisse Prämienzahlungen sind zu berücksichtigen
Ein Arbeitnehmer eines Verpackungsunternehmens machte vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf Zahlung von noch ausstehendem Lohn geltend. Er führte hierzu aus, dass die Lohnauszahlung nicht die Höhe des gesetzlich garantierten Mindestlohns („SMIC“) erreicht habe. Er ging davon aus, dass die jährlich ausgezahlte „Bonusprämie“, die aufgrund der erreichten Produktionsmenge gewährt wurde, bei der Einreichung des Mindestlohns nicht berücksichtigt werden dürfe.
Nach dem geltenden Arbeitsrecht sind alle Auszahlungselemente, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit des Arbeitnehmers anzusehen sind, hinsichtlich der Einhaltung der Höhe des „SMIC“ zu untersuchen. Auf dieser Grundlage hatte das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts war die Prämie nicht voraussehbar und hing nicht von der Leistung des Arbeitnehmers ab. Darüber hinaus bestanden zusätzliche Auflagen für andere Arbeitsabteilungen.
Das angerufene Kassationsgericht, Urteil vom 4. Februar 2015, berichtigte die obige Entscheidung. Es entschied klar und eindeutig: Da der Arbeitnehmer an der Realisierung der Produktionsmenge, für die eine Prämie vorgesehen war, beteiligt war, sei die Prämie auch als eine Gegenleistung für seine erbrachte Arbeitsleistung aufzufassen. Damit war die Prämie also auch Bestandteil des Lohnes und konnte bei der Errechnung des „SMIC“ berücksichtigt werden.