Zwei alternative Ermittlungsmethoden/Ausgleichsanspruch
Dem gesetzlichen Urlaubsanspruch liegt die Periode 1. Juni bis 31. Mai und nicht das Kalenderjahr zugrunde. Auf der Basis der in dieser Zeitperiode erbrachten Arbeit errechnet sich die Urlaubsentschädigung („indemnité de congés payés“). Die im Jahresabschluss zu bildende Rückstellung muss diesem Umstand Rechnung tragen. Ebenso führt die zeitliche Verschiebung der Urlaubsperiode bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem geldlichen Anspruch für den noch nicht genommenen Urlaub.
Für die Berechnung der Urlaubsentschädigung sind laut französischem Arbeitsrecht zwei Methoden möglich und zwar:
- entweder die Basis von 10% der Bruttogesamtbezüge, die der Arbeitnehmer während der Periode 1. Juni bis 31. Mai erhielt
- oder die Basis der Bezüge, die der Arbeitnehmer während der Urlaubszeit erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte.
Ein positiver Unterschiedsbetrag aus beiden Ermittlungsmethoden ist dem Arbeitnehmer jährlich auszuzahlen. Oft resultiert aus der Anwendung der „10%-Methode“ ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch. In diese Berechnung fließen nämlich sämtliche sonstigen Bezüge des Arbeitnehmers (Ausnahme: 13. Monatsgehalt), die für den Arbeitgeber einen verpflichtenden Charakter haben sowie eine Gegenleistung für die getätigte Arbeit des Mitarbeiters darstellen, aber bei der Entlohnung während der Urlaubszeit nicht berücksichtigt wurden, ein.
In der Praxis erfolgt bisweilen schon aus Vereinfachungsgründen keine unterschiedliche Entlohnung der Urlaubszeit gegenüber der normalen Arbeitsperiode. Die oben beschriebene, eventuell
bestehende, zusätzliche „Congés-payés-indemnité“ wird damit nicht berücksichtigt und oft auch überhaupt nicht bemerkt.
Zum Tragen kommt der Ausgleichsanspruch jedoch spätestens bei Arbeitskonflikten vor dem Arbeitsgericht. Dann kann es aber teuer werden, denn die zusätzliche Entschädigung wird für die letzten fünf Jahre geschuldet.