Unzulängliches Beweismittel gegenüber dem entlassenen Mitarbeiter
Ein Arbeitnehmer, dem vorgeworfen wurde, 600 persönliche Emails auf seinem für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellten Computer erhalten zu haben, wurde entlassen. Der Arbeitgeber hatte diese Tatsache mit Hilfe eines speziellen Überwachungsprogramms festgestellt. Vor Einsatz dieser Software waren die Mitarbeiter und die Belegschaftsvertreter der Firma über die Existenz dieses Programms informiert worden. Hingegen war die offizielle Anmeldung dieses Softwareprogramms bei der staatlichen Datenschutzbehörde („CNIL“) verspätet, d.h. erst nachdem die Vorwürfe, bzw. die Entlassung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen worden waren, erfolgt.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 8. Oktober 2014, kam deshalb zu dem Ergebnis, dass sich der Arbeitgeber der Erkenntnisse, die er durch die Software gewonnen hatte, nicht bedienen konnte. Persönliche Informationsdaten, die durch ein automatisches elektronisches Überwachungssystem vor Anmeldung beim „CNIL“ erlangt werden, stellen ein nicht verwendbares Beweismittel gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer dar.