Gültigkeit der alten Regelung bei Steuerprüfungen
Mit dem zweiten Haushaltsänderungsgesetz für 2011 wurde für alle Geschäftsjahre, die nach dem 21. September 2011 zu Ende gehen, einschneidende Begrenzungen zu der Nutzung der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge sowie für die Bildung eines „Carry back“ eingeführt. Wir berichteten bereits mehrmals über die neuen Bestimmungen und die sich hieraus ergebenden Änderungen.
In der Zwischenzeit wurden bereits zahlreiche Fragen aufgeworfen, insbesondere für die Behandlung der Ergebnisse von steuerlichen Betriebsprüfungen, die sich auf die Zeiträume vor dem 21. September 2011 beziehen. Hierzu liegt nunmehr eine offizielle Stellungnahme der Finanzverwaltung vom 21. Mai 2012 vor, die sich im Wesentlichen als vorteilhaft für die Unternehmen darstellt:
- Soweit eine Steuerprüfung Geschäftsjahre vor dem Inkrafttreten (21. September 2011) der neuen Regelungen betrifft, können die sich daraus ergebenden steuerlichen Gewinnkorrekturen weiterhin in voller Höhe mit den bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden.
- Für geprüfte Geschäftsjahre nach dem 21. September 2011 sind jedoch die neuen restriktiven Bestimmungen voll anwendbar.