Ansonsten: Auslegung durch das Gericht
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Kassationsgerichtes vom 11. Mai 2017 zugrunde: Zwei Eheleute verkauften ihre Anteile an einer auf Fortbildung spezialisierten Gesellschaft. Der Kaufvertrag sah die eventuelle Zahlung eines zusätzlichen Betrags über den festgelegten Kaufpreis von 125.000 € hinausgehend vor. Als Zahlungsbedingung war vorgesehen, dass zu einem gewissen Zeitpunkt ein Auftragseingang von 600.000 € vorliegen müsse. Der Zusatzbetrag war vom Käufer bei einem Sequester eingezahlt worden. Bei Nichterreichen des obigen Auftragseinganges war der hinterlegte Betrag an den Käufer zu zahlen.
Der Käufer beantragte die Zahlung, da die Auftragszugänge, die tatsächlich den unterzeichneten Ausbildungsverträgen entsprachen, zu dem vertraglichen Zeitpunkt sich nur auf 544.610 € beliefen. Der Verkäufer der Anteile widersprach der Klage und machte geltend, dass der Kaufvertrag keine Unterscheidung zwischen mündlich angenommenen und schriftlich unterzeichneten Aufträgen vorgesehen habe.
Dem Klageantrag des Käufers wurde stattgegeben. In Anbetracht der Interpretationsschwierigkeiten des vorliegenden Kaufvertrages entschied das Gericht aus eigenem Ermessen: Nur die definitiv angenommenen Aufträge, die die zurückgeschickten, vom Kunden unterschriebenen Ausbildungsverträge betrafen, könnten als Auftragsbestand angesetzt werden.
Für die Praxis ist auf die Wichtigkeit von klaren und eindeutigen Formulierungen in den Abtretungsverträgen hinzuweisen, um weitgehend Einsprüche zu verhindern sowie nicht der Gefahr des richterlichen Auslegungsermessensspielraumes ausgesetzt zu sein.