Keine aktivierungsfähigen Kosten
Seit 2005 sind die Kosten für die Begründung von Kundendateien zwingend als Aufwendungen zu behandeln, so auch PCG Art. 2012-3/3.
Diese Regelung war Inhalt der Verlautbarung des französischen Berufsstandes der Abschlussprüfer („CNCC“) vom 30. Juni 2017 (EC 2017-12). Dabei ging es um die laufende Würdigung von Maßnahmen, die eine Gesellschaft im Rahmen der Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit unternahm, wie u.a. Marketinghandlungen zwecks Begründung von Prospekten bzw. Kundendateien. Die damit entstandenen Ausgaben waren im Wesentlichen:
- Werbungskosten im Internet
- Herstellungskosten für den Emailversand von Prospekten
- Ausgaben für die Vertriebsleute, die die Beziehungen zu dem Prospekt herstellten, bzw. verhandeln, um daraus einen definitiven Kunden zu generieren.
Diese Ausgaben sind nach Auffassung des „CNCC“ eindeutig Aufwand und können nicht aktiviert werden. Sie entsprechen nicht der Definition von immateriellen Anlagegütern, da sie keine getrennte Darstellung gegenüber den Entwicklungskosten der Geschäftsaktivität im Ganzen ermöglichen. Steuerlich sind diese Ausgaben ebenfalls direkt im Aufwand zu erfassen.