Gewährleistung von geheimen Abstimmungen
Eine Betriebsratssitzung muss grundsätzlich den Anwesenden die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung einräumen. Dabei erhebt sich die Frage, ob im Rahmen einer durch Videoübertragung abgehaltenen Sitzung ein ausreichender Meinungsaustausch ermöglicht wird.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Kassationsgerichtshofsentscheidung vom 26. Oktober 2011 beantragte ein Gewerkschaftsmitglied die Annullierung von Betriebsratsbeschlüssen, die während einer mittels Videoübertragung abgehaltenen Sitzung getroffen wurden. Als Begründung machte der Kläger geltend, dass ein solches Verfahren weder von der internen Betriebsvereinbarung vorgesehen wäre, noch durch einen Beschluss genehmigt worden sei.
Das Urteil des Kassationsgerichtshofes machte die Gültigkeit von entsprechend organisierten Beschlüssen davon abhängig, dass keiner der Teilnehmer eine solche Vorgehensweise abgelehnt hätte und des Weiteren, dass die auf der Tagesordnung vorzunehmenden Beschlussvorschläge kein geheimes Abstimmungsverfahren vorgesehen hätten, bzw. auch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gekommen wären.