Entscheidungskompetenz liegt beim Handelsgericht
Der Geschäftsführer einer GmbH („SARL“) wurde wegen begangener Unterschlagungen zum Nachteil der Gesellschaft abberufen. Die Ehefrau, die den Status einer Arbeitnehmerin bekleidete, wurde aus demselben Grunde entlassen.
Die GmbH verklagte das Ehepaar vor dem Handelsgericht auf Schadensersatz. Dabei machte sie geltend, die Ehefrau des Geschäftsführers sei wie eine De-Facto-Unternehmensleiterin aufgetreten.
Die Ehefrau beantragte die Abweisung der Klage, da nach ihrer Auffassung nur das Arbeitsgericht für die Angelegenheit kompetent war. Das Gericht verweigerte die Abweisung. Danach sind die Handelsgerichte für Klagen, die von den Handelsgesellschaften gegenüber ihren De-Facto-Unternehmensleitern angestrebt werden, zuständig. Diese Zuständigkeit kann nicht in Frage gestellt werden, auch wenn von der Beklagten die Eigenschaft einer De-Facto-Unternehmensleiterin bestritten wird.
Das Handelsgericht, das zu der Forderung der GmbH angerufen worden war, konnte also über die Frage, ob die Ehefrau sich als De-Facto-Unternehmensleiterin aufgeführt hatte, entscheiden, so das Urteil des Kassationsgerichts vom 30. März 2022.