Verlängerung der Verjährungsfrist
Ein Arbeitnehmer kann bei unzureichender Gehaltszahlung drei Jahre lang gerichtlich gegen seinen Arbeitgeber vorgehen. Diese Klagefrist belief sich in der Vergangenheit auf fünf Jahre. Hierzu präzisierte der Kassationsgerichtshof, dass für die Arbeitsvertragselemente, die sich auf ein Branchenabkommen berufen, die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn effektiv festgestellt ist, welcher Tarifvertrag zur Anwendung kommt.
Im vorliegenden Sachverhalt, Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 25. September 2013, war ein anderer Tarifvertrag, als der, dem das Unternehmen zuzuordnen war, angewandt worden. Ein Gewerkschaftsmitglied verklagte das Unternehmen auf Einhaltung des Tarifvertragabkommens, dem es aufgrund seiner Aktivität unterworfen war.
Das Gericht stellte dazu fest, dass die Verjährungsfrist erst mit Abschluss des von Gewerkschaftsmitgliedern eingeleiteten Verfahrens ausgelöst wurde.