Höhe der Unregelmäßigkeit ist dabei unerheblich
Ein Gesellschafter einer GmbH („SARL“) stellte eine Reihe von nicht gerechtfertigten Ausgaben, die nicht mit den Interessen der Gesellschaft zu vereinbaren waren, fest. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Beträge, die von dem Geschäftsführer getätigt wurden, wie die Rückerstattung von zwei Monatsraten seiner Privatmiete und die überhöhte Auszahlung seines Gewinnbeteiligungsbetrages.
Der Gesellschafter beantragte die gerichtliche Bestellung eines Gutachters zwecks Analyse der vorgenannten Vorgänge. Der Antrag auf eine Geschäftsführungsüberprüfung wurde vom Berufungsgericht abgelehnt. Das Gericht erachtete die Mietrückerstattung für zu geringfügig und die überhöht ausgezahlte Gewinnbeteiligung als nicht ausreichend schädigend für die Gesellschaft.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2020, hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf: Einem Antrag auf Überprüfung der Geschäftsführung ist stattzugeben, sobald die Vermutung für Unregelmäßigkeiten bei einer oder mehreren Geschäftsführungsvorgängen vorliegt. Die Höhe der Verfehlungen ist davon unabhängig.