Vorübergehende Unterbrechung
Die Änderung der Geschäftstätigkeit kann in steuerlicher Sicht unangenehme Konsequenzen mit sich führen, z.B. Versteuerung der stillen Reserven, Auflösung bestehender Rückstellungen, Verfall von Verlustvorträgen etc. Die steuerlichen Folgen der Änderung einer Geschäftstätigkeit sind denen aus der völligen Aufgabe der Aktivität gleichzusetzen. Dabei erhebt sich jedoch die Frage, ob auch und gegebenenfalls, ab welcher Zeitdauer eine vorübergehende Unterbrechung die gleichen steuerlichen Konsequenzen auslöst. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits mehrmals hierzu Stellung genommen und dabei insbesondere auf die besonderen Umstände des jeweils vorliegenden Einzelfalles abgehoben. In einem Urteil des obersten Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2008 hatte eine Gesellschaft 4,5 Jahre lang ihre Hauptgeschäftstätigkeit, den Vertrieb von Handelswaren, unterbrochen und nur ihre Nebenaktivität, die Vermietung, weitergeführt. Der oberste Verwaltungsgerichtshof erachtete die vorliegende zeitliche Unterbrechung als nicht ausreichend, um hieraus eine definitive Aufgabe der Geschäftstätigkeit ableiten zu können. Darüber hinaus sei laut Gericht die vorübergehende Nichtausübung der Vertriebstätigkeit aufgrund konjunktureller Gründe gerechtfertigt gewesen. Das vorliegende Urteil zeigt deutlich, dass die Aussage, ob eine steuerlich relevante Geschäftstätigkeitsänderung vorliegt oder nicht, eine pragmatische Untersuchung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles notwendig macht.
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