Neue Regeln zur französischen Zinsschranke
Seit dem 1. Januar 2019 gelten in Frankreich neue Bestimmungen zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen. Dadurch wurden die bestehenden Vorschriften weitgehend aufgehoben und durch ein neues Regelwerk ersetzt. Die neuen Zinsabzugsbestimmungen tragen u.a. auch den europäischen Richtlinien zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (die Anti-Tax Avoidance Directive, kurz ATAD) vom 12. Juli 2016, die von Frankreich vorzeitig zum 1. Januar 2019 umgesetzt wurde, Rechnung.
Zusammengefasst soll nachfolgend auf einige wichtige Neuerungen hingewiesen werden:
1. Einführung einer allgemeinen Obergrenze
Die Nettozinsaufwendungen einer Gesellschaft, unabhängig davon, ob sie einer Gruppe angehört oder nicht, können nur bis zu einem Betrag von 3 Mio. € oder bis zu 30% des steuerlich bereinigten EBITDAs, soweit dieses Kriterium höher ist, steuerlich geltend gemacht werden.
2. Zusätzliche Abzugsfähigkeit für Konzernunternehmen
Wenn ein Konzernabschluss nach französischen oder internationalen Regeln („IFRS“) vorliegt und die Eigenkapitalquote der Konzerntochter höher oder mindest gleich hoch ist wie die des Konzerns, können – über die allgemeine Obergrenze hinaus – zusätzlich 75% der unter Ziffer 1 nicht berücksichtigten Zinsen vom steuerlichen Ergebnis abgezogen werden.
3. Reduzierte Abzugsfähigkeit für unterkapitalisierte Unternehmen
Eine unterkapitalisierte Gesellschaft liegt vor, wenn die Gruppendarlehen ihr Eigenkapital um 150% übersteigen. Bei einer solchen Sachlage reduziert sich die Abzugsfähigkeit der Gesellschaft auf einen Betrag von 1 Mio. € oder auf 10% des steuerlich bereinigten EBITDAs, soweit dieser Wert höher ist.
4. Schutzklausel für unterkapitalisierte Konzernunternehmen
Soweit die Verschuldungsquote einer Konzerntochter niedriger oder gleich hoch ist wie die des Gesamtkonzerns, entfallen die Einschränkungen von Ziffer 3, und die allgemeine Obergrenze (3 Mio. € oder 30% des EBITDAs) kommt wieder zur Anwendung.
5. Verwendung von ungenutzten Abzugskapazitäten eines Geschäftsjahres
Soweit die Nettozinsaufwendungen eines Geschäftsjahres die allgemeine Obergrenze (Ziffer 1) nicht erreichen, ergibt sich eine ungenutzte Abzugskapazität. Der dabei ermittelte positive Differenzbetrag kann in den fünf folgenden Geschäftsjahren geltend gemacht werden und erhöht dann entsprechend die Abzugsgrenze. Bei Vorliegen einer Unterkapitalisierung kann die ungenutzte Abzugskapazität jedoch nicht verwendet werden (Ziffer 3).
6. Vortrag von nicht abzugsfähigen Nettozinsaufwendungen auf die Folgejahre
Die nicht abzugsfähigen Nettozinsaufwendungen eines Geschäftsjahres können in den Folgejahren zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt die abzugsberechtigten Nettozinsaufwendungen des betroffenen Geschäftsjahres erhöhen. Dabei darf jedoch die allgemeine Obergrenze des jeweiligen Geschäftsjahres nicht überschritten werden. Bei unterkapitalisierten Gesellschaften reduziert sich die Vortragsfähigkeit auf ein Drittel des Bestandes.
7. Vorliegen einer steuerlichen Organschaft
Die obigen Bestimmungen sind auch auf einen Organkreis anwendbar. Die Abzugsgrenzen sind dann lediglich auf der Basis der Organmutter zu ermitteln.
8. Generelles Zinsabzugsverbot für Gesellschafterdarlehen
Soweit das Gesellschafskapital nicht voll eingezahlt oder der amtliche Zinssatz überschritten wird, liegt eine absolute Zinsschranke vor. Eine weitere Prüfung der obigen Bestimmungen erübrigt sich dann.