Abzugsfähigkeit richtet sich nach dem französischen Steuerrecht
Eine französische Muttergesellschaft verzichtete gegenüber ihrer amerikanischen Tochtergesellschaft auf die teilweise Begleichung ihrer Forderungen. Der Verzicht wurde von der amerikanischen Tochtergesellschaft als Kapitaleinlage, also ertragsneutral, behandelt. Die französische Finanzverwaltung lehnte daraufhin die steuerliche Aufwandserfassung des Verzichts bei der Mutter ab.
Das oberste Verwaltungsgericht („Conseil d’Etat“) verwarf mit Urteil vom 13. April 2018 die Ansicht der Finanzbehörde. Nach Auffassung des „Conseil d’Etat“ ist bei der Würdigung der Abzugsfähigkeit eines solchen Vorganges auf die vorliegenden Gründe, die einen solchen Forderungsverzicht notwendig machten, abzustellen. Der Umstand, dass der Forderungsverzicht der Muttergesellschaft nach den geltenden Regeln in dem Land der Tochter als Kapitalanlage zu behandeln ist, hat keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit in Frankreich, soweit die bestehenden französischen Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Tatsache, dass durch den Verzicht kein Ertrag bei der amerikanischen Gesellschaft entstand, ist dabei unerheblich.