Kein Regressanspruch gegenüber dem Eigentümer des Pachtgegenstandes
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 14. Februar 2012 zugrunde: Ein Eigentümer verpachtete ein Geschäftslokal an einen Gewerbetreibenden, der in der Folge seinen gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich des Pachtvertrags („fonds de commerce“) verkaufte. Das Geschäftslokal erwies sich als nicht konform mit den gesetzlichen Vorschriften. Der Aufkäufer verklagte deshalb den Verkäufer aus Mängelhaftung auf Rückgängigmachung des Vertrages. Der Verkäufer wiederum forderte vom Eigentümer, dem Verpächter des Geschäftslokals, hierfür Schadensausgleich.
Das angerufene Gericht stellte fest, dass der Pachtvertrag, der ein wesentliches Element des verkauften Gewerbebetriebes darstellte, mit einem Mangel behaftet war. Es fehlte nämlich eine notwendige verwaltungsrechtliche Genehmigung, um in dem verpachteten Geschäftslokal eine gewerbliche Aktivität ausüben zu können. Der Verpächter hätte aber diese Genehmigung vor Abschluss des Pachtvertrages einholen müssen. Für sein Unterlassen und die sich daraus ergebenden Folgen wäre er deshalb verantwortlich und schadensersatzpflichtig.
Das Gericht entschied deshalb die Aufhebung des Verkaufes des Geschäftsbetriebes und verurteilte sowohl den Verpächter (Eigentümer des Geschäftslokals) als auch den Verkäufer gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung des Kaufpreises. Es rechtfertigte seine Entscheidung mit der Tatsache, dass der Verpächter zu dem Schaden des Erwerbers in gleicher Weise wie der Veräußerer des Gewerbebetriebes beigetragen habe.
Der angerufene Kassationsgerichtshof revidierte die obige Entscheidung teilweise: Die Rückzahlung des Kaufpreises könne nicht dem Eigentümer (Verpächter) angelastet werden. Hierzu sei nur der Verkäufer verpflichtet.