Einige Fallbeispiele
In Anbetracht der Erstellung des Jahresabschlusses 2007 führen wir nachstehend einige Beispiele zur Abgrenzung zwischen Aufwand und Aktivierung auf:
1. Werbungs- und Katalogkosten
Die französischen Rechnungslegungsvorschriften verbieten seit 2005 die Verteilung von Aufwendungen über mehrere Geschäftsjahre („charges à repartir“). Steuerlich ist dies bereits seit vielen Jahren nicht mehr möglich. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, soweit gewisse Voraussetzungen vorliegen, getätigte Aufwendungen, die in Zukunft noch einen Nutzen für die Gesellschaft darstellen, als im Voraus verbuchte Aufwendungen („charges comptabilisées d’avance“) aktivisch abzugrenzen.
Dies ist zumindest die Ansicht des Nationalen Rechnungslegungsrates („Conseil National de la Comptabilité – „CNC“), der z.B. die Konzeptionskosten für Werbekampagnen, die zum Bilanzstichtag noch nicht lanciert oder Kosten für Kataloge, die noch nicht verteilt waren, als aktivierungsfähige, im Voraus getätigte Aufwendungen zulässt. Der „CNC“ sieht in der Tatsache, dass der tatsächliche Nutzen aus den Aufwendungen erst im neuen Geschäftsjahr gezogen wird, die Kriterien eines Aktivpostens, aus dem zukünftig wirtschaftliche Vorteile abzuleiten sind, erfüllt.
Die Auffassung des französischen Rechnungslegungsrates steht im Widerspruch zu den internationalen Standards des IFRS (Norm 38). Danach sind die obigen Kosten zum Zeitpunkt ihrer Verursachung unabhängig von einer erst späteren Nutzung aufwandsmäßig zu behandeln. Diese Ansicht wird auch von der französischen Steuerverwaltung geteilt, die ebenfalls seine sofortige Aufwandserfassung fordert. In Anbetracht der in Frankreich bestehenden Konvergenzbestrebungen, d.h. der Angleichung der nationalen Rechnungslegungsbestimmungen an die IFRS-Standards, wird deshalb empfohlen, von einer entsprechenden Aktivierung abzusehen. Die Meinung des CNC ist lediglichals Wahlmöglichkeit bzw. Bilanzierungshilfe zu sehen.
2. Musterproben
In der pharmazeutischen und kosmetischen Industrie gehört es zu einer weit verbreiteten Praxis, kleine Probepackungen an eventuelle Käufer zu verteilen. Die vom Vertreiber hierfür käuflich erworbenen, aber zum Bilanzstichtag noch nicht verteilten Muster sind gemäß CNC wie unter Punkt 1 ausgeführt zu behandeln, d.h. es besteht eine Wahlmöglichkeit zur Bildung von entsprechenden aktiven Rechnungsabgrenzungen. Sowohl steuerlich als auch nach IFRS entfällt diese Variante.
3. Kollektionskosten
Nach Auffassung des CNC können diese Kosten grundsätzlich, soweit sie die Kriterien für aktivierungsfähige Entwicklungskosten erfüllen, aktiviert werden. Dabei ist die Nutzungsdauer der Kollektionen entscheidend. Nur soweit sie über ein Geschäftsjahr hinaus zur Anwendung kommen, können sie eventuell als aktivierbare Entwicklungskosten betrachtet werden. Für die Kosten von Kollektionen, die systematisch jedes Jahr zu erbringen sind, kommt nur eine sofortige aufwandsmäßige Behandlung in Frage.
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