Fehlende Genehmigung des Verwaltungsrates
Die im Rahmen einer Abtretung von Geschäftsanteilen oder Aktien durch eine Gesellschaft erteilte Passivgarantie bedarf nicht der Genehmigung des Verwaltungsrates. Es handelt sich bei einem solchen Vorgang um die Erklärung, bzw. das Einstehen für bereits existierende, eigene Verpflichtungen der Gesellschaft und nicht um solche, die gegenüber einem Dritten zu übernehmen sind, so der Kassationsgerichtshof („Cour de Cassation“) für Handelssachen mit Urteil vom 12. Juli 2011.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gesellschaft gewährte für die veräußerten Anteile, die sie an einem Unternehmen hielt, dem Erwerber eine Passivgarantie. Bei der Geltendmachung dieser Garantie wandte der Veräußerer ein, das vorgelegte Engagement wäre nicht von seinem Verwaltungsrat genehmigt worden, wie dies laut Handelsgesetz Artikel L 225-35 für solche Geschäfte notwendig sei. Dabei führte er auch aus, dass eine Passivgarantie eine Finanzverpflichtung zugunsten eines Dritten darstelle, unabhängig davon, ob der Dritte Vertragspartner sei.
Der Kassationsgerichtshof verwarf die Klage: Die Passivgarantie habe als Ziel, die eigenen Engagements der Gesellschaft zu garantieren und nicht die Verpflichtungen, die gegenüber Dritten eingegangen wurden. Eine Genehmigung des Verwaltungsrates ist deshalb für solche Engagements nicht erforderlich. Die Passivgarantie schütze den Erwerber vor schlechten Überraschungen, die durch das Aufdecken von bereits bestehenden, aber nicht gebuchten Passiva eintreten. Sie würde von der veräußerten Gesellschaft im Rahmen ihres eigenen Abtretungsengagements gegeben.