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LÖSCHUNG AUS DEM HANDELSREGISTER

Gelöschte Gesellschaft ist weiterhin zur Wahrnehmung ihrer Rechte befugt Eine „SARL“ (GmbH) beendete einen Pachtvertrag und verließ die gepachteten Geschäftsräume. In der Folge wurde sie von ihren Gesellschaftern aufgelöst. Einige Monate später wurde sie gerichtlich zur Zahlung noch ausstehender Mietzahlungen und Nebenkosten verklagt. Die Verurteilung zur Zahlung dieser Beträge erfolgte, nachdem ihre Auflösung und Löschung im Handelsregister vollzogen worden waren.

Die von der „SARL“ eingelegte Berufung wurde mit der Begründung verworfen, die Gesellschaft habe mit der Handelsregisterlöschung ihre rechtliche Existenz verloren und konnte damit keine gerichtlichen Schritte mehr vornehmen.

Das angerufene Kassationsgericht hob mit Urteil vom 20. September 2023 die Entscheidung der Berufungsinstanz auf. Es erinnerte in seiner Begründung daran, dass eine aufgelöste Gesellschaft als juristische Person noch so lange weiter bestehe, wie ihre Rechte und Verpflichtungen noch nicht erfüllt worden waren (vgl. Code de Commerce Art. L 237-2).

Die „SARL“ war deshalb – trotz ihrer Auflösung – weiterhin berechtigt, gegen ihre Verurteilung Berufung einzulegen.