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DER BETRIEBSRAT MUSS EINMAL PRO MONAT TAGEN

Ein Verstoß begründet keinen Anspruch auf Reparatur. Ein Mitarbeiter forderte Wiedergutmachung für die Nichteinhaltung der normalen Funktionsfähigkeit der Arbeitnehmerrepräsentationsinstitutionen.

Ein Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern muss laut Arbeitsgesetzbuch (Art. L 2315-21) mindestens einmal pro Monat seinen Betriebsrat („CSE“) einberufen. Im vorliegenden Sachverhalt organisierte der Arbeitgeber nur drei Sitzungen des „CSE“ innerhalb von sechs Monaten und dies, obwohl das Unternehmen sich in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, die schließlich zu seiner Liquidation führten.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt und bewilligte dem Kläger einen Schadensersatz von 10.000 €. Die Entscheidung wurde vom Kassationsgericht mit Urteil vom 22. November 2023 aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichtes führte die Nichteinhaltung von Informations- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers nicht zu einem persönlichen und direkten Schaden bei dem betroffenen Mitarbeiter. Das Urteil sollte jedoch den Arbeitgeber nicht dazu verleiten, die Einladungen zu den Sitzungen zu vernachlässigen. Denn obwohl keine Entschädigung für die Nichtladung verlangt werden kann, haben die betroffenen Mitarbeiter (IRP) die Möglichkeit, aus der Verletzung eines bestehenden strafrechtlichen Delikts („délit d’entrave“), das für die Nichtinkenntnissetzung des Betriebsrates über gewisse Vorfälle zur Anwendung kommt, gegen den Arbeitgeber vorzugehen und hierfür einen Schadensersatz geltend zu machen.