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GENEHMIGUNG DES AUSSCHEIDENS EINES GESELLSCHAFTERS UND DES RÜCKKAUFS VON ANTEILEN EINER IMMOBILIENGESELLSCHAFT („SCI“)

Ein nicht abgeschlossenes Verfahren blockiert einen weiteren Verkauf an einen Dritten Die Gesellschafterversammlung einer „SCI“ genehmigte in 2010 das Ausscheiden eines Gesellschafters und verpflichtete sich gleichzeitig, dessen Anteile zu erwerben. Im August 2014 wurde der Wert der Anteile auf 177.333 € geschätzt. Im September 2014 ergab sich für den Gesellschafter die Gelegenheit, seine Anteile an eine Drittperson zu veräußern. Er beantragte bei der „SCI“, den Verkauf zu autorisieren. Die „SCI“ verweigerte die Genehmigung. Der Gesellschafter setzte die „SCI“ in Zahlungsverzug und forderte die Begleichung von 177.333 €.

Nachdem die Inverzugsetzung ohne Erfolg war, verkaufte der Gesellschafter im April 2015 die Anteile an einen Dritten.

Der Verkauf wurde auf gerichtlichen Antrag der „SCI“ annulliert. Das angerufene Gericht begründete seine Entscheidung mit der Tatsache, dass der Gesellschafter sich in einem Ausscheidungsverfahren mit Rückkauf seiner Anteile, das von der „SCI“ genehmigt worden war, befand. Da die Erfolgslosigkeit dieses Verfahrens nicht offiziell festgestellt worden war, oblag es dem Gesellschafter, es zu beendigen.

Das Kassationsgericht in Zivilsachen bestätigte mit Urteil vom 25. Mai 2023 die Entscheidung der Vorinstanz: Solange das Ausscheidungsverfahren nicht abgeschlossen war, war eine Abtretung der Anteile an einen Dritten nicht möglich.